Mitgliedsbeiträge der Pfalzpfoten-Musher (e.V.) 

Vollmitglied
(Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung)
Fälligkeit: Februar 65,00 Euro Kalenderjahr
Familienmitglied
(Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung)
Fälligkeit: Februar 30,00 Euro Kalenderjahr
Jugend
bis vollendetes 17. Lebensjahr
 

Kein Beitrag

Fördermitglied
(kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung)
Fälligkeit: Februar 20,00 Euro Kalenderjahr

Lt. Beschluss der Gründungs- und Mitgliederversammlung vom 25.04.2017

Stand: 17.01.2022

 

Satzung der Pfalzpfoten-Musher (e.V.)

vom 25.05.2017 II / 05.08.2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Pfalzpfoten-Musher“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist in Frankenthal, Pfalz.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports, um die Gesundheit und Gesellschaft von Mensch und Hund zu fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnde des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildung zur Teilnahme an und durch Veranstaltung und Durchführung von Canicross- und Scooter-Rennen sowie Bikejöring sowie anderen Musher-Sportarten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Frankenthaler Tierschutzverein 1906 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. Mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

 

  1. Zu b) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

 

  1. Zu c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen.

Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei dieser Mitgliederversammlung besteht kein Anwesenheitsrecht des betroffenen Mitglieds. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit der Bestandskraft der Entscheidung des Vorstands oder mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

 

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

 

  1. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Ist der Vorsitzende an der Amtsausführung gehindert, wird er vertreten durch den 2. Vorsitzenden, dieser ersatzweise vom Schriftführer, dieser wiederum vom Schatzmeister.
  2. Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Der erste Vorstand nach Gründung des Vereins bleibt im Amt bis zur Mitgliederversammlung des Jahres 2020.

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
  4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Verwaltungsarbeiten des Vereins

 

  1. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich im Übrigen eine Geschäftsordnung geben, in der die Einberufungsmodalitäten, sonstige Modalitäten der Beschlussfassung usw. geregelt werden.

 

  1. Der Vorstand kann zum Zweck der Arbeitsentlastung oder Information weitere Vereinsmitglieder mit deren Zustimmung als Beiräte hinzuziehen, die allerdings im Vorstand kein Stimmrecht haben.

 

§ 7 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichts, Entlastung des Vorstandes,
  3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  5. Änderung der Satzung,
  6. Auflösung des Vereins,
  7. Entscheidung über die Anrufung eines ausgeschlossenen Vereinsmitgliedes,
  8. Wahl der / des Rechnungsprüfer/s
  9. Entscheidung über die Vergabe von Ehrenmitgliedschaften

 

  1.  
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
  •  
  • ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. Emailadresse gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter gem. § 6 I, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende, sodann der Schriftführer, sodann der Schatzmeister.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden , findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

 

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen),
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 9 Namensänderung

Der Name „Pfalzpfoten“ ist markenrechtlich geschützt. Wenn der jeweilige Markeninhaber der Wortmarke „Pfalzpfoten“ vom Verein eine Änderung des Vereinsnamens verlangt, ist innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit einen neuen Vereinsnamen zu beschließen und in das Vereinsregister eintragen zu lassen hat.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2 letzter Absatz einer gemeinnützigen Einrichtung zu.

 

Frankenthal, den 5.8.2017*

 

*geänderte Fassung vom 25.4.2017 nach Vorgaben des Amtsgerichts Ludwigshafen:

§ 2 Zweck

Aktuelles:

Folgt in Kürze

Neue Aktivitäten:

Folgt in Kürze

    Mitglied des

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© Elke Obertinski