Mitgliedsbeiträge der Pfalzpfoten-Musher (e.V.)
Vollmitglied (Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung) |
Fälligkeit: Februar | 65,00 Euro Kalenderjahr |
Familienmitglied (Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung) |
Fälligkeit: Februar | 30,00 Euro Kalenderjahr |
Jugend bis vollendetes 17. Lebensjahr |
Kein Beitrag |
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Fördermitglied (kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung) |
Fälligkeit: Februar | 20,00 Euro Kalenderjahr |
Lt. Beschluss der Gründungs- und Mitgliederversammlung vom 25.04.2017
Stand: 17.01.2022
Satzung der Pfalzpfoten-Musher (e.V.)
vom 25.05.2017 II / 05.08.2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Pfalzpfoten-Musher“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist in Frankenthal, Pfalz.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports, um die Gesundheit und Gesellschaft von Mensch und Hund zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnde des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildung zur Teilnahme an und durch Veranstaltung und Durchführung von Canicross- und Scooter-Rennen sowie Bikejöring sowie anderen Musher-Sportarten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Frankenthaler Tierschutzverein 1906 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen.
Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei dieser Mitgliederversammlung besteht kein Anwesenheitsrecht des betroffenen Mitglieds. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit der Bestandskraft der Entscheidung des Vorstands oder mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
Der erste Vorstand nach Gründung des Vereins bleibt im Amt bis zur Mitgliederversammlung des Jahres 2020.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 7 Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. Emailadresse gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende, sodann der Schriftführer, sodann der Schatzmeister.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden , findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
§ 9 Namensänderung
Der Name „Pfalzpfoten“ ist markenrechtlich geschützt. Wenn der jeweilige Markeninhaber der Wortmarke „Pfalzpfoten“ vom Verein eine Änderung des Vereinsnamens verlangt, ist innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit einen neuen Vereinsnamen zu beschließen und in das Vereinsregister eintragen zu lassen hat.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. § 2 letzter Absatz einer gemeinnützigen Einrichtung zu.
Frankenthal, den 5.8.2017*
*geänderte Fassung vom 25.4.2017 nach Vorgaben des Amtsgerichts Ludwigshafen:
§ 2 Zweck